Jugendparty

JugendschutzFragen und Antworten


"Was darf ich und was nicht?"  - Die Frage der Jugendlichen.

"Was dürfen meine Kinder und was nicht?" - Die Frage der Eltern.

"Müssen Eltern alles erlauben, was das Gesetz erlaubt?" - Die Frage der Eltern und der Jugendlichen.


Hier gibt's die Antworten:

Das Jugendschutzgesetz regelt für bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens, was Kindern (noch nicht 14 Jahre) und Jugendlichen (14, aber noch nicht 18 Jahre) erlaubt ist und wovor sie geschützt werden sollen.

Am bekanntesten sind Regelungen zum Konsum von Alkohol und Tabak, zum Besuch von Gaststätten und Discotheken sowie zur Altersfreigabe von Filmen und Computerspielen. Aber auch der Besuch von Spielhallen ist geregelt und jugendgefährdende Veranstaltungen, Orte und Medien sind definiert.

Manche Regelungen gelten ohne Ausnahme (nämlich z. B. das Verbot Spielhallen zu besuchen oder das Verbot Zigaretten zu kaufen).

Andere Regelungen sind altersabhängig (z. B. die Regelungen zum Alkoholkonsum) oder werden gelockert, wenn die Kinder und Jugendlichen durch ihre Eltern oder eine sogenannte "erziehungsbeauftragte Person" begleitet werden (z. B. der Besuch von Discotheken).

Weil dies insgesamt eine ziemlich unübersichtliche Sammlung von Regelungen zur Folge hat, gibt es so feine Dinge wie den Jugendschutz-Rechner.

Hier bekommt man nach zwei Klicks für alle Altersgruppen zu allen Themen des Jugendschutzes die richtige Antwort.


Nun bleiben nur noch ein paar offene Fragen:

1. Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche "draußen" bleiben oder "unterwegs" sein?

  • Es gibt weder im Jugendschutzgesetz noch an anderer Stelle eine Regelung, die den Aufenthalt von Kindern oder Jugendlichen im Freien generell einschränkt. Eine derartige "Ausgangssperre" gibt es nicht. Gesetzliche Einschränkungen bestehen nur für bestimmte Orte wie Gaststätten, Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen etc.
  • Insofern dürfen Kinder und Jugendliche abgesehen von diesen Orten unbegrenzt "unterwegs" sein und es muss im Einzelfall abhängig vom Alter, von der Örtlichkeit und den äußeren Umständen entschieden werden, ob eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche besteht. Hier müssen zunächst einmal die Eltern abwägen, was sie ihren Kindern und Jugendlichen zutrauen und zumuten wollen. In besonderen Fällen können allerdings auch Behörden für bestimmte Betriebe oder einzelne Veranstaltungen zusätzliche Anordnungen erlassen, die z. B. Zeit- und/oder Altersbegrenzungen enthalten.

2. Welche Regelungen gelten für den Besuch von Konzerten?

  • Der Besuch von Konzerten ist im Jugendschutzgesetz nicht eigens geregelt.
  • Zunächst einmal hat jeder Veranstalter das Recht für seine Veranstaltungen ein Mindestalter festzulegen oder Kinder und Jugendliche auch vollständig vom Besuch auszuschließen.
  • Lässt der Veranstalter die Frage nach einem Mindestalter offen, so sind möglicherweise je nach Veranstaltungsort die Regeln für Gaststätten oder Tanzveranstaltungen zu berücksichtigen.
  • Wenn auch diese Regeln nicht zutreffend sind (etwa weil das Konzert "open air" in einem Fußballstadion stattfindet), muss im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse entschieden werden, ob für Kinder und Jugendliche durch den Besuch des Konzertes eine Gefahr ausgeht. Auch hier sind in erster Linie die Eltern gefordert, zu entscheiden, was sie ihren Kindern und Jugendlichen erlauben und verbieten wollen. Bei der Entscheidung spielt neben dem Alter der Kinder/Jugendlichen auch der Ort und die Art des Konzertes eine Rolle.

3. Was ist eine erziehungsbeauftragte Person?

  • Eltern können eine andere volljährige Person beauftragen, ihre Tochter / ihren Sohn bei einem konkreten Anlass zu begleiten, zu beaufsichtigen und zu betreuen. Diese andere Person wird dadurch zur erziehungsbeauftragten Person. Werden Kinder oder Jugendliche durch eine erziehungsbeauftragte Person begleitet und beaufsichtigt, so hat dies zur Folge, dass verschiedene Regelungen des Jugendschutzgesetzes gelockert werden. Diese Regelung wird besonders für den Besuch von Discotheken häufig genutzt.
  • Der Auftrag durch die Eltern kann prinzipiell mündlich ausgesprochen werden. In der Praxis wird von den Veranstaltern jedoch häufig ein schriftlicher Auftrag durch die Eltern verlangt, um im Falle von Kontrollen den Auftrag durch die Eltern eindeutig nachweisen zu können.
  • Weitere Informationen hierzu sowie ein entsprechendes Auftragsformular finden Sie unten zum Runterladen.

4. Müssen Eltern alles erlauben, was das Gesetz erlaubt?

  • Nein, Eltern müssen nicht alles erlauben, was das Gesetz erlaubt.
  • Eltern sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich und können ihren Kindern auch Dinge verbieten, die durch das Jugendschutzgesetz für die Altersgruppe bereits gestattet sind.

5. Welche Regeln gelten im Ausland?

  • Andere Länder, andere Sitten - so ist das auch im Jugendschutz. Manche Regelungen sind in anderen Ländern strenger, andere sind lockerer oder fehlen gänzlich. Einen Überblick über Jugendschutzregelungen in vielen europäischen Ländern bietet die Seite Jugendschutz in Europa.

6. Was passiert, wenn gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen wird?

  • Kinder und Jugendliche, die gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, sind selbst nicht von (gesetzlichen) Strafen bedroht. Sie werden durch die zuständige Behörde beispielsweise zum Verlassen des Ortes aufgefordert oder es werden alkoholische Getränke oder Zigaretten sichergestellt. In manchen Fällen kann es auch erforderlich sein, dass die Kinder und Jugendlichen direkt an die Eltern übergeben werden.
  • Die im Jugendschutzgesetz angedrohten Strafen richten sich ausschließlich an volljährige Personen. In erster Linie sind dabei Veranstalter und Gewerbetreibende im Blick, also z. B. der Kioskbesitzer, der verbotenerweise Zigaretten an Kinder verkauft, oder die Wirtin, die verbotenerweise Whisky, Wodka usw. an Jugendliche ausschenkt. In zweiter Linie sind aber auch alle volljährigen Personen von Strafen bedroht, die "ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführen oder fördern", das durch ein im Jugendschutzgesetz enthaltenes Verbot verhindert werden soll (§ 28 Abs. 4 JuSchG).

7. An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?

  • Weitere Fragen beantwortet in Speyer der Leiter der Jugendförderung (Kontaktdaten siehe unten).
  • Andernorts wenden Sie sich an das örtliche Jugend- oder Ordnungsamt.

Außerdem gibt es zahlreiche Links zum Thema, die über weitere Aspekte informieren oder Hilfestellung bieten:

Download Formular Erziehungsbeauftragung gemäß Jugendschutzgesetz (JuSchG) als PDF:


nach oben
 

Stadtverwaltung Speyer
Jugendförderung

Seekatzstraße 5
67346 Speyer

E-Mail & Internet

E-Mail Senden
Kontakt

Telefon & Fax

Telefon: 0 62 32 / 14-19 00
Telefax: 0 62 32 / 14-19 29

Kontakt & Anfahrt

Anfahrt
Öffnungszeiten

© 2024 Konzept, Gestaltung & Umsetzung: ITEM KG